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Dokument-ID: 1064507
5.5.1 Beschreibung des Kaufgegenstands
Kaufgegenstand bei einem Liegenschaftserwerb sind Grundstücke.
Das Gesetz enthält für das Kaufobjekt keine Bestimmtheitsanforderungen (wie für den Kaufpreis iSd § 1054 ABGB). Die Judikatur verlangt eine Einigung über den Kauf eines nach Ausmaß und Lage bestimmten Grundstücksteiles, wenn auch dessen genaue Form erst später durch Vermessung festgestellt werden soll.