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Dokument-ID: 1064502
5.1 Wesen des Liegenschaftseigentums
Eigentumsrecht als Vollrecht
Alles, was jemandem gehört, alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen, heißen Eigentum (§ 353 ABGB). Man spricht in diesem Kontext von Eigentum im objektiven Sinn. Als Eigentum im subjektiven Sinn bezeichnet man die Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen (§ 354 ABGB).