8.4.4 Verfahrensbestimmungen
Im Falle einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes kann der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche nach dem BGStG geltend machen. Allein der Vermögensschaden und die erlittene persönliche Beeinträchtigung sind zu ersetzen. Daneben hat die betroffene Person gegenüber dem Belästiger Anspruch auf Unterlassung der Belästigung. Rechtswidrigkeit ist jedenfalls bei einer Verletzung des Diskriminierungsverbots des BGStG anzunehmen. Verschulden ist schon gegeben, wenn die Rechtsunkenntnis vorwerfbar ist, dh bei Anwendung der gehörigen Aufmerksamkeit hätte erreicht werden können. • [Fußnote: § 2 ABGB und die Rechtsprechung: OGH 27.2.1990, 4 Ob 178/89 ADR 4193/3/90; VwGH 13.03.1992, 92/17/0057 AnwBl 1992/4246.] Dabei ist zu beachten, dass nationale und europäische • [Fußnote: ZB auch der Beschluss des Rates 2001/903/EG vom 3.12.2001 über das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003, ABl L 335/15.] Initiativen zur Bewusstseinsbildung über und zur Stärkung der Rechte von Menschen mit Behinderung beigetragen haben.