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Dieter Stibi | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.2.2 Formvorschrift (§ 3 BTVG)

Der Bauträgervertrag bedarf der Schriftform (§ 3 Abs 1 BTVG). Darunter wird „Unterschriftlichkeit“ verstanden. Eine E-Mail genügt demzufolge noch nicht (sofern diese keine elektronische Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG enthält). Weiters muss der notwendige Vertragsinhalt des § 4 BTVG enthalten sein.

Auf den Formmangel kann sich jedoch nur der Erwerber und nur bis zum Ende der Sicherungspflicht des Bauträgers (somit bis zur tatsächlichen Übergabe des fertiggestellten Vertragsobjekts und der Sicherung der Erlangung der vereinbarten Rechtsstellung) berufen (§ 3 Abs 2 BTVG). Der Mangel der Schriftform führt somit nicht zur absoluten Nichtigkeit des Bauträgervertrages, sondern lediglich zu einer relativen Nichtigkeit zugunsten des Erwerbers.

Ob auch ein Vertrag mit einem dritten Liegenschaftsverkäufer iSd § 2 Abs 4 BTVG (wirtschaftliche Einheit) nach dieser Formvorschrift schriftlich abzuschließen ist, ist im Detail strittig. Zur Sicherheit sollte dies in der Praxis daher immer schriftlich erfolgen.

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