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Dokument-ID: 1064482
3.6.3 Mietzinsanhebung nach Übertragung
Dem Vermieter wird mit den gesetzlichen Eintrittsrechten gem §§ 12 und 14 MRG mehr oder weniger ein Vertragspartnerwechsel „aufgezwungen“. Der Vermieter hat daher das Recht, den Mietzins zu erhöhen. Bei Mietverträgen, die vor dem 01.03.1994 geschlossen wurden, ist eine Anhebung des Mietzinses ausgeschlossen, wenn es sich bei den Eintrittsberechtigten um den Ehegatten, den Lebensgefährten oder die minderjährigen Kinder handelt (privilegierter Personenkreis).