6.4.2 Beitragsgrundlage
Allgemeine Information
Beitragsgrundlage sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Einnahmen abzüglich Betriebsausgaben) laut dem jeweiligen Einkommensteuerbescheid zuzüglich der vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Pensions- und freiwilligen Arbeitslosenversicherung. Da dieser Steuerbescheid oft erst einige Jahre später vorliegt, werden die Beiträge vorläufig von den Einkünften des drittvorangegangenen Kalenderjahres bemessen und bei Vorliegen des Einkommensteuerbescheides entsprechend den aktuellen Einkünften korrigiert (ausgenommen davon sind die Beiträge zur Selbstständigenvorsorge). Es wird somit zwischen der „vorläufigen“ und „endgültigen“ Beitragsgrundlage unterschieden.