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Dokument-ID: 1065843
4.3.2 Besondere Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers
Der Immobilienmakler hat Verbraucher gem § 30b KSchG bei Abschluss des Maklervertrages schriftlich über Nebenkosten, Maklerprovision, Maklereigenschaft und Zulässigkeit der Doppeltätigkeit zu informieren, und auf ein allenfalls bestehendes familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis hinzuweisen.