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Dokument-ID: 1064399
2.2.2 Vertragsparteien eines Mietvertrages
Vermieter
Zum Abschluss eines Hauptmietvertrages ist berechtigt:
- Der zivilrechtliche Eigentümer
- Die Mehrheit der Miteigentümer berechnet nach Miteigentumsanteilen. Bei Vermietung an einen Miteigentümer ist die Zustimmung aller Miteigentümer erforderlich.
- Der Fruchtgenussberechtigte
- Der Miteigentümer, dem an einem bestimmten Bestandobjekt das Nutzungsrecht eingeräumt wurde
- Der Mieter oder Pächter eines ganzen Hauses
- Der Wohnungseigentümer
- Die/der Liegenschaftseigentümer, wenn das Mietobjekt die Ausstattungskategorie D aufweist und am Mietgegenstand Wohnungseigentum begründet ist.