10.5 Judikatur zum Baugebrechen
Änderung im Bauzustand
Ein Baugebrechen ist nicht schon dadurch gegeben, dass ein Haus oder eine Wohnung den im Laufe der Zeit erhöhten Anforderungen der Hygiene nicht mehr entspricht oder einer neuen gesetzlichen Vorschrift nicht mehr genügt, die strengere Anforderungen als das ältere Gesetz stellt, unter dessen Herrschaft der Bau konsentiert worden ist. Vielmehr liegt ein Baugebrechen nur dann vor, wenn entweder eine Änderung in dem Bauzustand des Objektes oder doch wenigstens eine solche Änderung in den sonstigen faktischen Verhältnissen eingetreten ist, dass jene Voraussetzungen, unter welchen seinerzeit der Bau- und Benützungskonsens erteilt wurde, als entfallen zu betrachten sind (VwGH v 4.3.1909, Slg 6580/A, zur BO für Graz).