4.6.2 Bestellung (§ 19 WEG)
Vorab ist festzuhalten, dass keine Pflicht zur Bestellung eines Verwalters besteht. Ob überhaupt ein Verwalter bestellt werden soll, entscheidet die einfache Mehrheit der Wohnungseigentümer. Dasselbe gilt auch für die Auswahl der Person des Verwalters. Die Bestellung des Verwalters gehört somit zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung (§ 28 Abs 1 Z 5 WEG). Jeder Wohnungseigentümer kann aber auch die gerichtliche Bestellung eines Verwalters (oder eines vorläufigen Verwalters) beantragen (Minderheitsrecht gem § 30 Abs 1 Z 6 WEG).