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Dokument-ID: 1064508
5.5.2 Bestimmung des Kaufpreises
Es ist gesetzlich erforderlich, den Kaufpreis im Kaufvertrag zu bestimmen.
Gem § 1054 ABGB muss der Kaufpreis bestimmt oder zumindest bestimmbar sein (SZ 2007/114). Er muss in barem Geld bestehen und darf nicht gesetzwidrig sein. Wurde kein bestimmter Kaufpreis vereinbart, kann ein objektiv bestimmbarer Preis als vereinbart gelten, der unter Gewerbetreibenden als kundenüblich angesehen werden kann (RS0020033).