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Dokument-ID: 359632
12.14.2 Urlaubsersatzleistung
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses, aus welchen Gründen auch immer, wird der noch nicht konsumierte Urlaub des laufenden Urlaubsjahres aliquot und ein eventuell noch offener Urlaub der zwei vorangegangenen Urlaubsjahre abgegolten.