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Dokument-ID: 1064406
3.3.3 Fälligkeit des Mietzinses
Gem § 15 Abs 3 MRG ist der Mietzins am 5. eines jeden Kalendermonats im Vorhinein fällig, sofern kein späterer Zeitpunkt vereinbart wurde. Diese Bestimmung ist im Vollanwendungsbereich des MRG zugunsten des Mieters zwingend. Der Vermieter kann also keinen früheren Fälligkeitszeitpunkt verlangen. Der Vermieter hat dem Mieter ein Bankkonto bekannt zu geben (hierauf hat der Mieter einen Rechtsanspruch und ist nicht gezwungen, den Mietzins dem Vermieter in bar zu übergeben).