3.3.1 Zusammensetzung des Mietzinses gem MRG
Der Mietzins wird als Entgelt für den Gebrauch der Bestandsache geleistet. Die Kosten für die Erhaltung des Bestandgegenstandes sind davon zu unterscheiden und sind vom Vermieter zu tragen (§ 1099 ABGB). Anders ist dies im MRG geregelt. Dort werden zum Hauptmietzins auch die Kosten für die Erhaltung hinzugerechnet (Betriebskosten). Diese unterliegen jedoch strengen gesetzlichen Regelungen und Deckelungen. Der Vermieter darf somit im Vollanwendungsbereich des MRG nur verlangen, was das MRG konkret vorgibt.