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Dokument-ID: 1065017
12.3 Grunderwerb durch Ausländer
Genehmigungspflicht
Der Erwerb folgender Rechte durch Ausländer bedarf der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung:
- Eigentum an Grundstücken/Superädifikaten/Baurechte
- Gebrauchsrecht, Fruchtnießungsrecht, Wohnungsrecht und Bestandrecht an Grundstücken, ausgenommen das Bestandrecht an Räumlichkeiten, die ständig zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfs des Rechtserwerbers und seiner Familienangehörigen dienen
- Sonstige Rechte, die Nutzung von Wohn- und Geschäftsräumen zum Gegenstand haben, ausgenommen an Räumlichkeiten, die ständig zur Deckung eines ganzjährigen Wohnungsbedarfs des Rechtserwerbers und seiner Familienangehörigen dienen
- Beteiligungen an GmbH/eingetragenen Personengesellschaften, sofern dies dazu führt, dass an der Gesellschaft überwiegend Ausländer beteiligt sind – dies gilt nur für Gesellschaften mit Grundvermögen in Vorarlberg, dessen überwiegender Teil, gemessen am Einheitswert, vor weniger als fünf Jahren erworben wurde
- Pfandrecht an Grundstücken oder Bauwerken, sofern es nicht von Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen ist