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FORUM Media (red) - Brigitte Berchtold - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.8.2 Aufteilungsschlüssel für die Aufwendungen (§ 32 Abs 1 bis Abs 5 WEG)

Aufteilung Heiz- und Warmwasserkosten nach HeizKG

Die Kostenverteilung von Heiz- und Warmwasser nach den Bestimmungen des HeizKG gehen der Bestimmung des § 32 WEG als lex specialis vor. Dies bedeutet, dass in Gebäuden bzw wirtschaftlichen Einheiten mit mindestens vier Nutzungsobjekten die Heiz- und Warmwasserkosten nach dem HeizKG zu verteilen sind, sofern diese Objekte durch eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage mit Wärme versorgt werden und mit Vorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile ausgestattet sind bzw nach den Bestimmungen des HeizKG, nach anderen Rechtsvorschriften oder aufgrund vertraglicher Verpflichtungen mit solchen Vorrichtungen auszustatten sind (§ 3 Abs 1 HeizKG).

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