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Dokument-ID: 360678
4.10.2 Ausschließung von Miteigentümern (§ 36 WEG)
Ein Wohnungseigentümer ist auf Klage der Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer aus nachstehenden Gründen aus der Gemeinschaft auszuschließen (§ 36 Abs 1 WEG):