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Brigitte Berchtold | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.6.1 Abtretung des Mietrechts unter Lebenden (§ 12 MRG)

Grundsätzlich ist ein Mieterwechsel nur im Einvernehmen zwischen sämtlichen Beteiligten (Vermieter, Mieter und Neumieter) möglich. Der Vermieter muss einer Vertragsübernahme also ausdrücklich zustimmen. Eine Ausnahme hiervon macht allerdings die Bestimmung des § 12 MRG:

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