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Brigitte Berchtold - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.4.1 Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts (§ 16 WEG)

Überblick

Die Rechte und Pflichten des Wohnungseigentümers sind in § 16 WEG geregelt und lassen sich grob in folgende Kategorien einteilen:

  • Nutzungsrecht: Die Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts kommt jedem Wohnungseigentümer ausschließlich zu (§ 16 Abs 1 WEG).
  • Änderungsrecht: Am eigenen Wohnungseigentumsobjekt ist jeder Wohnungseigentümer zu Änderungen (auch Widmungsänderungen) auf eigene Kosten berechtigt (§ 16 Abs 2 WEG).
  • Erhaltungspflicht: Das eigene Wohnungseigentumsobjekt samt dessen Einrichtungen sind vom jeweiligen Wohnungseigentümer auf eigene Kosten zu warten und in Stand zu halten (§ 16 Abs 7 WEG).

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