7 Gerichtszuständigkeit in Bestandsachen
Klagen aus Bestandstreitigkeiten sind grundsätzlich beim Bezirksgericht jenes Sprengels einzubringen, in dem die Bestandsache liegt. Soweit die Klage aber über eine übliche Aufkündigung, Räumung der Bestandsache nach § 1118 ABGB oder die Geltendmachung eines Mietzinses hinaus geht, lohnt es sich, sich mit der Frage der Anwendbarkeit des § 49 Abs 2 Z 5 JN und der sonstigen genannten Bestimmungen näher zu befassen, um einen unnötigen Zuständigkeitsstreit zu vermeiden und gleichzeitig auch die Rechtsmittelmöglichkeiten besser abschätzen zu können.