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Dokument-ID: 514684
3 Elektronische Übermittlung von Grundbuchsgesuchen
Die Zulässigkeit der elektronischen Übermittlung von Schriftstücken an Behörden und Gerichte bestimmt sich nach den Vorschriften des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) bzw der Verordnung über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006).