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Dokument-ID: 1173723
2.1 Europarechtliche Bestimmungen
Betreffend die Errichtung und den Betrieb von Bestattungsanlagen sind auf unionsrechtlicher Ebene insbesondere die Niederlassungsfreiheit (Art 49 AEUV) und die Dienstleistungsfreiheit (Art 56 AEUV) sowie die Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG zu beachten.