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Dokument-ID: 1067636
4.1.1 Verteilungsordnung
Nach § 4 des Bundesgesetzes vom 11. November 1970 über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes im Verfahren außer Streitsachen (Gerichtskommissärsgesetz) sind die Notare als Gerichtskommissäre nach bestimmten Verteilungsordnungen zuständig.