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Dokument-ID: 1064738
5.1 Land- und forstwirtschaftlicher Grundverkehr
Lfw Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines lfw Betriebs für lfw Zwecke genutzt werden, weiters Grundstücke, die in einer für die Land- und Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Die Aussetzung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Grundstücks, ohne dass es einer anderen Benutzung zugeführt wird, beendet die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück nicht.