4.1 Grundabteilung
Genehmigungspflicht
Die Grundabteilung, Abteilung, Parzellierung und Teilung (ebenso auch die Zusammenlegung) von Grundstücken kann aus der Sicht des Baurechtes im Zusammenhang mit einer Schaffung eines Bauplatzes als Voraussetzung für eine Bebauung oder unabhängig davon wegen des öffentlichen Interesses an einer rechtlich zulässigen (nach den Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen) und geordneten Nutzung des örtlichen Raumes Relevanz genießen. Deshalb sind derartige Vorgänge zT genehmigungs-, zT anzeigepflichtig.