3.5.1 Allgemeine Vorschriften über das Recht der Dienstbarkeit
Typischer Inhalt einer Servitut ist die Verpflichtung des Eigentümers der dienenden Sache nur zu einem Dulden oder Unterlassen. Die Pflicht zu positiven Leistungen darf nicht Hauptinhalt sein, sondern nur Mittel zum Zweck. Ein Tun des Verpflichteten ist demnach nur insoweit ausgeschlossen, als es den Hauptinhalt des Rechts bilden soll. Im Unterschied zur Reallast ist die Dienstbarkeit idR nicht mit der Verpflichtung des Eigentümers zu einem aktiven Tun verbunden (RS0105768; OGH 24.04.2012, 5 Ob 43/12b; OGH 29.01.2014, 7 Ob 175/13f; OGH 15.02.2024, 8 Ob 52/23i).