11.3 Vorvertragliche Aufklärungspflichten
Es ist in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass mögliche Geschäftspartner schon mit der Aufnahme eines Kontakts zu rechtsgeschäftlichen Zwecken in ein beiderseitiges Schuldverhältnis treten, das sie zu gegenseitiger Rücksichtnahme bei der Vorbereitung und beim Abschluss des Rechtsgeschäfts verpflichtet. Dieses vorvertragliche Schuldverhältnis beruht nicht auf dem Willen der Parteien, es entsteht auch unabhängig davon, ob später ein Vertrag abgeschlossen wird (RS0053208 [T1] = OGH 28.11.2012, 4 Ob 141/12g).