Bestandrecht
Ein Bestandrecht ergibt sich aus Miete oder Pacht. „Miete“ bedeutet die Überlassung einer Sache zum Gebrauch gegen Entgelt, „Pacht“ die Überlassung einer Sache sowohl zum Gebrauch als auch zur Fruchtziehung gegen Entgelt. Ein Bestandrecht kann beispielsweise an Patentrechten, Liegenschaften oder Wohnungen begründet werden. Durch den Gebrauch darf die Substanz der Sache nicht vermindert werden. Der Bestandgeber muss jedoch nicht für gewöhnliche Abnützungen einstehen, die durch Gebrauch entstehen. Ein dem Bestandrecht vorhergehender Bestandvertrag kommt als Konsensualvertrag durch die Willenseinigung über den Bestandgegenstand und den Bestandzins zustande. Alle übrigen Vertragsbestimmungen sind dann entweder aus dem Parteiwillen zu erschließen oder – falls sich auf diese Weise kein Ergebnis erzielen lässt – den dispositiven Normen des Gesetzes zu entnehmen (OGH 31.01.2013, 1 Ob 53/12v).