Afterpfand
Der Pfandinhaber kann gem §§ 454 ff, 460 ABGB sein Pfand, insoweit er ein Recht darauf hat, einem Dritten wieder verpfänden. Lässt sich Letzterer dasselbe übergeben oder die Afterverpfändung auf das Pfandrecht in die öffentlichen Bücher eintragen, wird es zum Afterpand. Es ist das Pfandrecht an Rechten selbst, auch Pfandrecht am Pfandrecht. Ab dem Zeitpunkt, an dem der Eigentümer der Pfandsache von der Afterverpfändung verständigt wurde, darf er nur mehr mit Zustimmung des Afterpfandgläubigers an den Pfandgläubiger leisten.