Betriebsvermögen
Nur das Betriebsvermögen darf in der Bilanz für steuerliche Zwecke ausgewiesen werden (§ 4 Abs 1 EStG). Betriebsvermögen iSd § 4 Abs 1 EStG ist das Reinvermögen des Betriebes, dh der Saldo zwischen Aktiven und Passiven. Für die korrekte Gewinnermittlung ist nicht nur eine vollständige Erfassung des Betriebsvermögens, sondern auch die ziffernmäßig richtige Bewertung Voraussetzung. Das Betriebsvermögen umfasst alle positiven und negativen Wirtschaftsgüter im weitesten Sinne, die im wirtschaftlichen Eigentum des Betriebsinhabers stehen und betrieblich veranlasst, entgeltlich oder unentgeltlich erworben, hergestellt oder eingelegt worden sind (Rz 449, 451 EStR, Fassung vom 14.05.2019). § 4 Abs 1 EStG normiert die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich, also die Ermittlung des Unterschiedsbetrages zwischen dem steuerlichen Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem steuerlichen Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Die Feststellung des Standes des steuerlichen Betriebsvermögens erfolgt durch Gegenüberstellung der Aktiv- und Passivpositionen gemäß den Bestimmungen der §§ 4 bis 14 EStG in der so genannten Steuerbilanz.
Man unterscheidet zwischen notwendigem und gewillkürtem Betriebsvermögen. Der Umfang des Betriebsvermögens bestimmt sich ausschließlich nach steuerlichen Vorschriften (Rz 469 EStR, Fassung vom 13.03.2024). Das notwendige Betriebsvermögen umfasst alle Gegenstände, die unmittelbar dem betrieblichen Zweck dienen und objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind (Rz 471 EStR, Fassung vom 13.03.2024). Gewillkürtes Betriebsvermögen ist Vermögen, das sowohl privat als auch betrieblich genutzt wird.
Die Art der Nutzung eines Wirtschaftsgutes ist für die Zugehörigkeit zum Privatvermögen oder zum Betriebsvermögen entscheidend (VwGH 10.4.1997, 94/15/0211).
Gem § 6 EStG gehören zum Betriebsvermögen das abnutzbare Anlagevermögen, das nicht abnutzbare Anlagevermögen und das Umlaufvermögen.