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Iman Torabia | Glossar

Schenkung

Bei einer Schenkung handelt es sich um die vertragliche Verpflichtung, einem anderen eine Sache unentgeltlich zu überlassen (§ 938 ABGB). Grundsätzlich bedürfen Schenkungen, die sofort erfüllt werden, keiner bestimmten Form (§ 943 ABGB). Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe sind notariatsaktpflichtig und erfordern daher für ihre Gültigkeit einen Notariatsakt (§ 1 lit d NotAktsG). Aus einem bloß mündlichen, ohne wirkliche Übergabe geschlossenen Schenkungsvertrag erwächst dem Geschenknehmer daher kein Klagerecht.

Wer auf ein gehofftes oder wirklich angefallenes oder zweifelhaftes Recht verzichtet, ohne es einem anderen ordentlich abzutreten, oder dasselbe dem Verpflichteten mit dessen Einwilligung zu erlassen, ist nach § 939 ABGB kein Geschenkgeber. Es verändert nach § 940 ABGB die Wesenheit der Schenkung nicht, wenn sie aus Erkenntlichkeit oder in Rücksicht auf die Verdienste des Beschenkten oder als eine besondere Belohnung desselben gemacht worden ist. Hierzu ist es allerdings erforderlich, dass vorher kein Klagerecht darauf bestand. Hat der Beschenkte ein Klagerecht auf die Belohnung gehabt, entweder, weil sie unter den Parteien schon bedungen oder durch das Gesetz vorgeschrieben war, so liegt keine Schenkung mehr vor. Es handelt sich hierbei dann vielmehr um einen entgeltlichen Vertrag (§ 941 ABGB). Zu beachten ist, dass bei Schenkungen, die vorher dergestalt bedungen sind, dass der Schenkende wieder beschenkt werden muss, keine wahre Schenkung im Ganzen entsteht, sondern nur hinsichtlich des übersteigenden Wertes (§ 942 ABGB).

Ein unbeschränkter Eigentümer kann sein ganzes gegenwärtiges Vermögen verschenken. Ein Vertrag aber, wodurch das künftige Vermögen verschenkt wird, besteht nur insoweit, als er die Hälfte dieses Vermögens nicht übersteigt. Ein Verstoß gegen die Einschränkung „bis zur Hälfte des künftigen Vermögens“ macht den Schenkungsvertrag nicht absolut nichtig. Vielmehr liegt ein insofern relativ nichtiges Geschäft vor, als dessen Anfechtung nur den vom Schutzzweck des § 944 zweiter Satz ABGB umfassten Personen gestattet ist. Die Bestimmung dient dem Schutz des Geschenkgebers „vor sich selbst“ und naher Angehöriger, gewiss aber nicht dem Schutz eines Geldinstituts, bei dem eine Spareinlage verwahrt ist (vgl OGH 25.10.2002, 1 Ob 133/02v).

Eine Schenkung ist „wirklich gemacht“ iSd § 782 ABGB, wenn der Geschenkgeber das Vermögensopfer endgültig erbracht hat. Zur Bestimmung dieses Zeitpunkts ist nicht der Abschluss eines der Zuwendung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts maßgeblich, sondern dessen tatsächliche Erfüllung im Sinne eines endgültigen und unwiderruflichen Übergangs der Rechtszuständigkeit (RIS-Justiz RS0133712, vgl dazu auch OGH 28.09.2021 2 Ob 111/21v).

Seit dem 1. August 2008 fällt keine Schenkungssteuer mehr an.