12.2.1 Irrtumsanfechtung wegen Verletzung einer allfälligen Aufklärungspflicht
Bei Verletzung einer Aufklärungspflicht kann auch ein Geschäftsirrtum durch Schweigen veranlasst werden (RS0108051 [T1] = OGH 26.02.2014, 7 Ob 217/13g). Man muss den Vertragspartner über solche Umstände aufklären, deren Bedeutung dieser mangels Fachkenntnis nicht erkennt, deren Kenntnis aber für seine Entscheidung von maßgeblichem Einfluss wäre. Art und Ausmaß der Aufklärungspflicht richten sich nach dem Vertragsgegenstand und nach dem vorauszusetzenden und tatsächlichen Wissensstand des Vertragspartners und damit nach den Umständen des Einzelfalls (RS0014823 [T10, T11] = OGH 26.02.2014, 7 Ob 217/13g).