3.5 Erwerb einer Dienstbarkeit an einer Immobilie
Begriff
Durch das Recht der Dienstbarkeit (Servitut) wird ein Eigentümer verpflichtet, zum Vorteil eines anderen in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden (bejahende Servitut) oder zu unterlassen (verneinende Servitut) (§ 472 ff). Der Eigentümer der belasteten Sache ist also verpflichtet, etwas zu unterlassen, was er an sich zu tun befugt wäre, oder etwas zu dulden, was er sonst untersagen dürfte (OGH 24.04.2012, 5 Ob 43/12b). Im Unterschied zur Reallast darf die Pflicht zu positiven Leistungen nicht Hauptinhalt sein, sondern nur Mittel zum Zweck; bei Dienstbarkeiten ist also ein Tun des Verpflichteten nur insoweit ausgeschlossen, als es den Hauptinhalt des Rechts bilden soll (RS0105768; OGH 15.02.2024, 8 Ob 52/23i).
Es ist ein dingliches, gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksames Recht (§ 472 ABGB). Dabei muss es sich nicht unbedingt um wiederkehrende Nutzungshandlungen des Berechtigten handeln, die Duldung des Abbruchs eines Gebäudes fällt auch unter § 472 ABGB (OGH 21.11.2000, 5 Ob 281/00k). Dem Recht auf Nutzung steht die Pflicht des jeweiligen Eigentümers zur Duldung dieser Nutzung oder Unterlassung eigener Nutzung gegenüber (RS0011523 [T4]; OGH 21.01.2011, 9 Ob 86/10b).