Eintragungsgebühr
Gem § 26 GGG ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert für die Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Es handelt sich hierbei also um den Verkehrswert; in der Regel ist dies der Kaufpreis. Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Abweichend von der Bestimmung des § 26 GGG ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den gesetzlich vorgesehenen begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30 % des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs 1), heranzuziehen (§ 26a Abs 1 GGG). Dies ist beispielsweise im erweiterten Familienkreis der Fall.
Im Fall der Belastung eines Grundbuchskörpers mit einem Baurecht ist nach § 26a Abs 1 GGG nicht das Dreifache des gesamten Einheitswertes einer Liegenschaft heranzuziehen, sondern es ist auf das eingeschränkte Eigentum, welches allein der Übertragung zu Grunde liegt, abzustellen und auf die gem § 56 Abs 3 und 4 Bewertungsgesetz 1955 im Einheitswertbescheid vorgenommene Zurechnung auf den Eigentümer des Grund und Bodens Bedacht zu nehmen (VwGH 17.03.2016, Ro 2014/16/0026).
Bei der Gerichtsgebühr handelt es sich um eine bundesrechtlich geregelte Abgabe, weshalb gem § 1 Abs 1 BewG die Bestimmungen des § 10 BewG maßgebend sind. Allerdings enthält § 26 Abs 1 GGG eine eigenständige Definition des Werts als Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr, weshalb § 10 BewG nicht anzuwenden ist (VwGH 30.03.2017, Ra 2016/16/0037).