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Dokument-ID: 699784
RV/7100616/2014; BFG; 22. August 2014 – bearbeitete Version
Quintessenz
Durch den pauschalierten Veräußerungsgewinn werden positive und negative Einkommenskomponenten genügend berücksichtigt. Daher ist die Verpflichtung des Beschwerdeführers, Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten zu erfüllen, kein abzugsfähiger Aufwand.