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Neu Dokument-ID: 580317

Iman Torabia | Glossar

Aufsandungserklärung

Die Bestimmung des § 433 ABGB legt die Erfordernisse für die Einverleibung aufgrund eines Kaufvertrages fest. Danach muss die Urkunde die genaue Angabe der Personen, die das Eigentum übergeben und übernehmen, der Liegenschaft, die übergeben werden soll, mit ihren Bestandteilen des Rechtsgrundes der Übergabe und des Ortes und der Zeit des Vertragsschlusses enthalten. Zur Einverleibung des neuen Eigentümers in das Grundbuch ist eine Aufsandungserklärung erforderlich. Hierbei handelt es sich um die ausdrückliche Erklärung des Eigentümers einer Liegenschaft, der Einverleibung des Eigentumsrechts zugunsten des Käufers zuzustimmen. Die Erklärung ist zwingende Voraussetzung, um den Kauf einer Liegenschaft im Grundbuch eintragen zu lassen. In der Regel wird eine solche Aufsandungserklärung in den Liegenschaftskaufvertrag aufgenommen.

Wurde die Aufsandungserklärung von beiden Parteien mit gerichtlicher oder notarieller Beglaubigung unterfertigt, ist die Voraussetzung des § 31 Abs 1 GBG erfüllt. Wird ein Nachtrag erforderlich, so bedarf dieser nur dann einer neuerlichen Beglaubigung der Unterschrift des berechtigten Teils, wenn durch den Nachtrag eine Aufsandungserklärung mit neuem Inhalt erforderlich wird. Eine neuerliche Beglaubigung der Unterschrift der Berechtigten oder Belasteten auf der Nachtragsurkunde, in der im Wesentlichen nur der Rechtsgrund des Übereignungsgeschäftes bezeichnet wird, ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0121908).

Die Unterfertigung des durch die Einverleibung Berechtigten bedarf einmal einer gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung, wobei diese entweder in der Titelurkunde, der Aufsandungserklärung oder auch erst im Grundbuchsgesuch abgegeben werden kann (OGH 07.07.2011, 5 Ob 114/11t).

Die Wirksamkeit der Stellvertretung durch einen aufgrund einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigten Vertreter, der im Namen des Vertretenen eine Verfügungshandlung setzt und eine Aufsandungserklärung abgibt, ist nach den materiell-rechtlichen Bestimmungen für die Vorsorgevollmacht zu beurteilen (OGH 13.12.2018, 5 Ob 172/18g).