Wiederkaufsrecht
Das Institut des Wiederkaufsrechts ist in den §§ 1068–1070 ABGB geregelt. Dem Verkäufer wird das Recht eingeräumt, die verkaufte Sache zu einem bestimmten Preis zurückzukaufen. § 1070 ABGB normiert dieses Recht nur für unbewegliche Sachen, in diesem Fall gelten Unternehmen auch als unbeweglich (OGH SZ 28/144). Zulässig ist nach der herrschenden Lehre auch die Vereinbarung eines Wiederkaufsrechtes bei Gattungsschulden (OGH NZ 2000, 333). Das Wiederkaufsrecht ist höchstpersönlich – Vererbung, Übertragung oder Pfändung sind ausgeschlossen. Voraussetzung für den Kaufvertrag ist die einseitige Willenserklärung, vom Wiederkaufsrecht Gebrauch zu machen.
Das bedeutet, dass auf der Seite des aus dem Wiederkaufsvorbehalt Berechtigten kein Wechsel herbeigeführt werden kann.
Ein Wiederkaufsvorbehalt in der Form, dass dieses Recht statt dem Verkäufer generell einem Dritten zukommen soll, wozu der Käufer schon im Kaufvertrag seine Zustimmung erklärt hat, ist zulässig (RIS-Justiz RS0093334).
Das Wiederkaufsrecht kann auch nachträglich vereinbart werden (OGH SZ 44/166) und wirkt grundsätzlich nur gegenüber dem Vertragspartner und seinen Gesamtrechtsnachfolgern. Wenn aber das Wiederkaufsrecht durch eine Eintragung im Grundbuch verdinglicht wird, kann die Liegenschaft auch von einem Dritten herausverlangt werden. Die Ausübung des Wiederkaufsrechts durch den Wiederverkäufer führt nicht zum ex‑lege‑Erlöschen eines nachrangigen Pfandrechts (OGH 23.05.2017, 5 Ob 58/17s).
Durch die Ausübung des verbücherten Wiederkaufsrechts mittels einseitiger Erklärung des Wiederkaufsberechtigten kommt der bereits im ursprünglichen Kaufvertrag bedingt abgeschlossene zweite Kaufvertrag mit umgekehrten Parteirollen zustande. Der erste Kaufvertrag bleibt aber Rechtsgrundlage des Wiederkaufsrechts. Die Rechtsstellung des Wiederkaufsverpflichteten ist nicht der eines auflösend bedingten oder zeitlich beschränkten Eigentümers gleichzuhalten. § 468 ABGB ist auf Belastungen, die nach Verbücherung des Wiederkaufsrechts erfolgten, nicht anzuwenden (OGH 23.05.2017, 5 Ob 58/17s).