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Iman Torabia | Glossar

Veräußerungs- und Belastungsverbot

Mit dem in § 364c Satz 1 ABGB geregelten Belastungsverbot und Veräußerungsverbot kann grundsätzlich jeder Eigentümer zugunsten jedweder Person belastet werden. Es handelt sich dabei um ein obligatorisches Rechtsverhältnis, und zwar auch dann, wenn dem Verbot durch die (nur bei Vorliegen bestimmter Angehörigkeitsverhältnisse zulässige) grundbücherliche Eintragung eine Drittwirkung (ohne eigentliche Dinglichkeit) zukommt.

Beim Veräußerungs- wie auch beim Belastungsverbot handelt es sich um eine Beschränkung der Verfügungsgewalt des Eigentümers. Ein Veräußerungsverbot verbietet die Übertragung von Eigentum (etwa an einer Immobilie). Das Belastungsverbot hingegen verbietet die Einräumung von Pfandrechten und beschränkten dinglichen Rechten. Trifft den Liegenschaftseigentümer ein Belastungsverbot, so ist er nicht befugt, die Immobilie zu belasten.

Ein gesetzliches Veräußerungs- und Belastungsverbot ist in § 148 EO geregelt.

Beachte zur Einverleibung im Grundbuch gem § 31 Abs 1 GBG: Eine einseitige Erklärung des Verbotsverpflichteten reicht nicht zur Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots (OGH 16.01.2020, 5 Ob 211/19v).