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Iman Torabia - Alexander Kdolsky - Daniela Hrdlovic - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

2 Sachenrechtliche Grundlagen

Als Sache gilt im rechtlichen Sinn alles, was von einer Person verschieden ist und dem menschlichen Gebrauch dient (§ 285 ABGB). Der Sachbegriff ist weit: Er umfasst bewegliche und unbewegliche sowie körperliche und unkörperliche Sachen. Zu den unkörperlichen Sachen zählen insbesondere Forderungen und sonstige Rechte (§§ 292, 303 ABGB).

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