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Dokument-ID: 584697
7.6 Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft
Anordnung und Vorbereitung der Schätzung; Zubehör
Die Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft soll mindestens drei Wochen nach der Bewilligung der Versteigerung vorgenommen werden. Das Exekutionsgericht hat die Schätzung anzuordnen. Zugleich mit der Schätzung ist das auf der Liegenschaft befindliche Zubehör (§§ 294–297a ABGB) zugunsten der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers zu beschreiben und zu schätzen (§ 140 Abs 1 und 3 EO).