Absonderungsrechte
Als Absonderungsrecht wird das Recht eines Gläubigers auf bevorzugte Befriedigung an bestimmten Sachen eines Schuldners bezeichnet.
Gem § 1101 ABGB steht dem Bestandgeber im Insolvenzverfahren des Bestandnehmers ein Absonderungsrecht an den eingebrachten, dem Mieter gehörenden Einrichtungsstücken und Fahrnissen zu, soweit sie nicht der Pfändung entzogen sind. Dieses Pfandrecht kann bezüglich des Bestandzinses für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden (§ 48 Abs 4 IO). Die Bestimmung ist auf das Pfandrecht des Verpächters landwirtschaftlicher Liegenschaften nicht anwendbar.
Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, können anders als durch gerichtliche Veräußerung nur verwertet werden, wenn der Insolvenzverwalter den Absonderungsgläubiger von der beabsichtigten Veräußerung verständigt hat und der Absonderungsgläubiger nicht innerhalb vierzehn Tagen wirksam Widerspruch erhoben hat (§ 120 IO).
Ist eine Liegenschaft des Schuldners mit Absonderungsrechten belastet, gehört die Immobilienertragsteuer aus einer Veräußerung nicht zu den Sondermassekosten (OGH 28.05.2013, 8 Ob 141/12m). Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob eine Selbstberechnung vorgenommen oder eine Abgabenerklärung abgegeben wird (OGH 29.08.2019, 8 Ob 58/19s).