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Dokument-ID: 584690
7.3 Betreibender Gläubiger mit Pfandrecht
Die Vorlage einer Ausfertigung des Exekutionstitels ist nach § 135 EO dann nicht erforderlich, wenn für die hereinzubringende vollstreckbare Forderung schon ein Pfandrecht an der Liegenschaft des Verpflichteten rechtskräftig begründet wurde. Zu beachten ist, dass die Exekution im Rang dieses Pfandrechts zu bewilligen ist, wenn der betreibende Gläubiger dies beantragt und die Identität der Forderung nachweist.