Vorkaufsrecht
Derjenige, der eine Sache mit der Bedingung verkauft, dass der Käufer, wenn er eine solche wieder verkaufen will, ihm die Einlösung anbieten soll, hat ein Vorkaufsrecht. Beim Vorkaufsrecht handelt es sich in der Regel um ein persönliches Recht. Bei unbeweglichen Gütern kann das Vorkaufsrecht durch Eintragung in das Grundbuch gem § 1073 ABGB verdinglicht werden und verstärkt dadurch das Recht des Berechtigten gegenüber Dritten, an welche die Sache gelangt ist. Für die Eintragung eines Vorkaufsrechts im Grundbuch reicht die Vereinbarung über das Vorkaufsrecht und die Vereinbarung seiner Verbücherung aus. Der Angabe eines gesonderten Rechtsgrundes in der Vereinbarung bedarf es nicht. Auch ein ohne Zusammenhang mit einem Kaufvertrag vereinbartes Vorkaufsrecht kann verbüchert werden (§§ 1072 ff ABGB; OGH 15.07.2010, 5 Ob 131/10s). Wird die nachträgliche Beseitigung mit dem Dritten durch eine ex nunc wirkende Auflösungsvereinbarung, Rücktritt oder Wandlung erzielt, so bleibt in diesen Fällen der Vorkaufsfall im Verhältnis zum Vorkaufsberechtigten unberührt. Steht eine mit dem Drittkäufer vereinbarte Resolutivbedingung ihrerseits unter der Bedingung, dass der Vorkaufsberechtigte von seinem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch gemacht hat und wird der Vertrag nur in diesem Fall im Verhältnis zum Käufer rechtswirksam und setzt die Leistungsfrist in Gang, dann ist das Vorkaufsrecht, wenn der Berechtigte auf die gehörige Anbietung innerhalb der Einlösungsfrist nicht reagierte, endgültig erloschen. Macht der Berechtigte von seinem Vorkaufsrecht nicht fristgerecht Gebrauch, kann der Vorkaufsverpflichtete den Berechtigten auf Einwilligung in die Löschung des verbücherten Vorkaufsrechts klagen (OGH 07.05.2013, 2 Ob 27/13d).
Ein Vorkaufsrecht einer Kommanditgesellschaft geht durch Übergang des Gesellschaftsvermögens auf den verbleibenden Gesellschafter nach § 142 UGB nicht unter, sondern im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über (OGH 18.06.2020, 5 Ob 74/20y).
Ein weiteres Vorkaufsrecht ist im § 15g WGG geregelt. Dieses kann sich immer nur auf Anteile derjenigen Liegenschaft erstrecken, auf der die Baulichkeit errichtet ist, in der sich die Eigentumsobjekte, die Gegenstand einer nachträglichen Eigentumsübertragung iSd § 15b WGG sind, befinden (OGH 04.04.2017, 5 Ob 27/17g). Mit der WGG-Novelle 2019 (BGBl I Nr 85/2019) wurde die Spekulationsfrist bei nachträglich erworbenem Eigentum (§ 15g) von 10 auf 15 Jahre verlängert.