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Redaktion FORUM Media | Glossar

Vertrauensgrundsatz

Nach dem Vertrauensgrundsatz (auch materielles Publizitätsprinzip genannt) ist das Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen im Grundbuch geschützt. Dieses Prinzip entfaltet nur zwischen dem Berechtigten und einem gutgläubigen Dritten seine Wirkung. Die positive Seite des Vertrauensgrundsatzes (§§ 62 ff GBG) schützt den Gutgläubigen im Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragungen im Grundbuch, wobei es sich um schon ursprünglich unrichtige Eintragungen handelt. In diesem Fall ist der Schutz nicht von der tatsächlichen Einsichtnahme in das Grundbuch abhängig. Die negative Seite des Vertrauensgrundsatzes (§ 1500 ABGB, § 71 GBG) schützt das Vertrauen des Gläubigers auf die Vollständigkeit der Eintragungen im Grundbuch, es handelt sich aber um ursprünglich richtige Eintragungen. Beim positiven Publizitätsprinzip steht dem Dritten eine Löschungsklage zu, beim negativen Publizitätsprinzip ist er bereits mit seiner Eintragung in das Grundbuch geschützt.

Nur der entgeltliche Erwerber der Liegenschaft ist im Vertrauen auf das Grundbuch geschützt. Wem eine Liegenschaft geschenkt wurde, der kann sich nicht darauf berufen, er hätte mangels grundbücherlicher Eintragung von einer Belastung der Liegenschaft keine Kenntnis gehabt (RIS-Justiz RS0117411).

Ein Rechtsanwalt, der sich bei einem Liegenschaftskauf als Vertragserrichter und Treuhänder nicht schon vor Vertragsabschluss über den tatsächlichen Lastenstand informiert, obgleich erkennbar war, dass der Käufer die kaufgegenständliche Liegenschaft bis auf die ausdrücklich übernommenen Pfandrechte lastenfrei erwerben sollte, begeht eine grobe Sorgfaltsverletzung (RIS-Justiz RS0120451).

Nicht zu verwechseln damit ist der Vertrauensgrundsatz als Rechtsprinzip im Straßenverkehr. Es besagt bei unterschiedlicher konkreter Ausgestaltung, dass man sich grundsätzlich auf das richtige Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer verlassen kann.