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Dokument-ID: 585046
8.2 Wohnungseigentum der Partner im Todesfall
Für den Fall des Todes eines Partners gilt gem § 14 Abs 1 WEG für den Anteil des Verstorbenen – unter Ausschluss sonstigen Erwerbs von Todes wegen, aber vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung nach § 14 Abs 5 WEG – Folgendes: