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Dokument-ID: 580340
Erbschaft
Der Begriff der Erbschaft bezeichnet die Summe der Rechtsverhältnisse, die im Erbfall als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) übergehen.
Der Erbe erwirbt mit Einantwortung als Gesamtrechtsnachfolger das Vermögendes Erblassers. Vererblich sind dabei auch Liegenschaften.
Für den Fall, dass der Erbe die vererbte Liegenschaft veräußert, unterliegt diese Veräußerung der Immobilienertragsteuer iSd § 30 EStG.