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Michaela Pelinka | Glossar

Immobilienleasing

Beim Immobilienleasing erwirbt die Leasinggesellschaft die betreffende Liegenschaft und errichtet oftmals das Gebäude. Es geht über die schlichte Miete hinaus und kann die Beschaffung der Liegenschaft, die Errichtung von Bauten nach den Wünschen des Leasingnehmers, die Finanzierung, die Nutzung der bebauten Liegenschaft und die Verwertung nach Ablauf der Vertragsdauer beinhalten. Immobilienleasing verbindet die Vorteile von Miete und Eigentum durch die langfristige Finanzierung und Nutzungsüberlassung (Vermietung oder Verpachtung) von Grundstücken oder Gebäuden. In der Praxis sieht man es vor allem bei Gewerbefinanzierung. Der Leasinggeber hat das Eigentumsrecht, der Leasingnehmer aber das Nutzungs- beziehungsweise Gebrauchsrecht. Dem Leasingnehmer wird gegen Entgelt die Nutzung des Objektes für die Dauer eines vereinbarten Zeitraumes (idR zwischen zehn und 25 Jahren) vom Leasinggeber überlassen. Vor Ablauf der Vertragslaufzeit kann normal nicht gekündigt werden.

Im Unterschied zur Miete hat der Leasingnehmer am Ende der Laufzeit die Möglichkeit des Ankaufs des Leasingobjektes, und die Leasingrate (Miete) wird in der Art einer Annuität kalkuliert (der bisher monatlich gezahlte Mietzins gilt also nicht zur Gänze als Anzahlung). Hingegen fällt der Leasinggegenstand nach Ablauf des Leasingvertrages wieder in den Besitz des Leasinggebers zurück, sofern nicht die Möglichkeit eines Ankaufs zum Restwert vertraglich vereinbart wurde. Oft kommt es auch zu einer Verlängerung des Leasingvertrages auf Basis des kalkulierten Restwertes.

Es wird sohin Eigentum schrittweise finanziert, wobei es sich um eine besondere Form des Mietgeschäftes handelt (objektbezogene mittel- bis langfristige Fremdfinanzierung). Die Entscheidung für eine Leasingfinanzierung basiert zumeist nicht auf zivilrechtlichen Aspekten, sondern auf steuerlichen und abgabenrechtlichen. Würde der Leasingnehmer selbst kaufen, wäre das insgesamt in aller Regel günstiger (selbst wenn er dafür einen Kredit aufnehmen müsste), allerdings kann der Leasingnehmer die laufenden Leasingentgelte (sofern er Unternehmer ist) steuermindernd absetzen.