Rückverkaufsrecht
Das Rückverkaufsrecht ist das Gestaltungsrecht des Käufers, die Kaufsache dem Verkäufer wieder zu verkaufen. Es finden die für den Wiederkauf geltenden Vorschriften Anwendung. Durch die Geltendmachung des Rückverkaufsrechts (Put-Option) iSd § 1071 ABGB entsteht lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übertragung des (im Voraus festgelegten) Rückkaufpreises gegen Rückübertragung. Es liegt nur am Käufer, die Put-Option auszuüben. Durch die Ausübung entsteht ein neuer, eigener (Rück-)Kaufvertrag und damit obligatorische Ansprüche auf Rückübertragung, die erst von beiden Seiten erfüllt werden müssen. Durch die Ausübung der Put-Option kommt es also nicht zu einer automatischen sachenrechtlichen Rückübertragung (OGH 21.12.2009, 8 Ob 12/09m). Das Rückverkaufsrecht ist wie das Wiederkaufsrecht unvererblich und unübertragbar. Es ist weiters nicht verbücherungsfähig, da nicht im § 9 GBG genannt.