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Iman Torabia | Glossar

Rückverkaufsrecht

Das Rückverkaufsrecht ist das Gestaltungsrecht des Käufers, die Kaufsache dem Verkäufer wieder zu verkaufen. Es finden die für den Wiederkauf geltenden Vorschriften Anwendung. Durch die Geltendmachung des Rückverkaufsrechts (Put-Option) iSd § 1071 ABGB entsteht lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übertragung des (im Voraus festgelegten) Rückkaufpreises gegen Rückübertragung. Es liegt nur am Käufer, die Put-Option auszuüben. Durch die Ausübung entsteht ein neuer, eigener (Rück-)Kaufvertrag und damit obligatorische Ansprüche auf Rückübertragung, die erst von beiden Seiten erfüllt werden müssen. Durch die Ausübung der Put-Option kommt es also nicht zu einer automatischen sachenrechtlichen Rückübertragung (OGH 21.12.2009, 8 Ob 12/09m). Das Rückverkaufsrecht ist wie das Wiederkaufsrecht unvererblich und unübertragbar. Es ist weiters nicht verbücherungsfähig, da nicht im § 9 GBG genannt.