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Veronika Weiß - Rita Schachinger - Daniela Michlits - Albert Scherzer - Alexander Kdolsky - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4.1 Allgemeines

Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist das Entgelt (§ 4 UStG). Das Entgelt ist die Gegenleistung für die Vermietung. Zum Entgelt gehören nicht nur der Hauptmietzins, sondern alle vom Mieter zu tragenden Vor- und Nebenleistungen. Gem § 4 Abs 1 UStG ist Entgelt alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Dazu gehören insbesondere auch Gebühren für Rechtsgeschäfte und andere mit der Errichtung von Verträgen über Lieferungen oder sonstige Leistungen verbundene Kosten, die der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung dem Unternehmer zu ersetzen hat. Das Entgelt ist nicht um Aufwendungen des Unternehmers zu kürzen. Die Bemessungsgrundlage bildet vielmehr das ungekürzte Entgelt, weshalb auch weiterverrechnete Aufwendungen wie Porti, Grundsteuer oder Personalaufwand nicht aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sind, mag das Entgelt auch nur aus weiterverrechneten Aufwendungen bestehen. Dies gilt auch für Zinsen, die der Wohnungseigentümergemeinschaft deshalb angelastet werden, weil laufende Verwaltungsaufwendungen oder Sanierungsaufwendungen nicht (zur Gänze) mit Eigenmitteln der Wohnungseigentümer (laufenden Vorauszahlungen, Rücklage nach § 31 WEG 2002) bestritten werden (können) (VwGH 10.02.2016, 2013/15/0120).

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