3.4.8 Außergerichtliche Pfandverwertung
Die §§ 466a ff ABGB sind nur auf bewegliche körperliche Sachen anwendbar, nicht allerdings auf Liegenschaften. Nach § 466a ABGB kann der Pfandgläubiger sich aus einer beweglichen körperlichen Sache (§ 460a Abs 1 ABGB), die ihm verpfändet worden ist, oder an der er ein gesetzliches Pfandrecht erworben hat, auch durch den Verkauf der Sache befriedigen. Der Pfandgläubiger hat bei der Verwertung der Sache angemessen auf die Interessen des Pfandgebers Bedacht zu nehmen. Der Pfandgläubiger und der Pfandgeber können abweichende Arten der außergerichtlichen Pfandverwertung vereinbaren. Besondere Vorschriften über die außergerichtliche Verwertung von Sicherheiten bleiben unberührt.